Freistellung Betriebsrat Musterbrief |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meiner Funktion als Betriebsrat möchte ich hiermit eine Freistellung beantragen. Wie in der Betriebsvereinbarung festgelegt, habe ich als gewähltes Mitglied des Betriebsrats das Recht auf Freistellung von meiner normalen Arbeitstätigkeit, um meine Aufgaben als Betriebsrat erfüllen zu können.
Die Freistellung ist erforderlich, um den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Betriebsrats gerecht zu werden. Dazu gehören unter anderem die Vertretung der Interessen der Mitarbeiter, die Unterstützung bei Konflikten am Arbeitsplatz, die Mitwirkung bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und die Überwachung der Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen.
Da der Betriebsrat eine unabhängige Instanz im Unternehmen darstellt, ist es wichtig, dass seine Mitglieder die Möglichkeit haben, sich ausreichend mit den Themen des Betriebsrats zu beschäftigen und ihrer Rolle als Vertreter der Belegschaft nachzukommen. Die Freistellung ermöglicht es mir, mich intensiv mit den Anliegen und Fragen der Mitarbeiter auseinanderzusetzen und ihnen auf Augenhöhe zur Seite zu stehen.
Die Freistellung soll im Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] erfolgen. In dieser Zeit werde ich meine Aufgaben als Betriebsrat wahrnehmen und mich den Anliegen der Mitarbeiter widmen. Ich werde in keiner Weise in die betrieblichen Abläufe eingreifen und jederzeit für Rückfragen oder dringende Anliegen erreichbar sein.
Während meiner Freistellung werde ich selbstverständlich weiterhin den gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und anderer relevanter Regelungen Folge leisten.
Ich bitte Sie daher, meine Freistellung als Betriebsrat zu genehmigen und möchte betonen, dass ich diese Zeit nutzen werde, um mich in vollem Umfang für die Belange der Mitarbeiter einzusetzen.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und stehe Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]Fragen und Antworten zum Freistellungsanspruch des Betriebsrats